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   VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549   

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https://dejure.org/2011,26775
VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549 (https://dejure.org/2011,26775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2011 - 7 B 09.2549 (https://dejure.org/2011,26775)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 7 B 09.2549 (https://dejure.org/2011,26775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zum Anspruch einer Professorin an einer Fachhochschule auf Freistellung von der Lehrverpflichtung zur Fortbildung durch eine praxisbezogene Tätigkeit

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Nr. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 5, Art. 11 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 10, Art. 21 Abs. 10 und 11, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 4, Art. 30... Abs. 2 LUFV, §§ 2, 5 BayHSchG
    Hochschulrecht: Freistellung von der Lehrverpflichtung | Freistellung von der Lehrverpflichtung; Beeinträchtigung der vollständigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Lehre; Planungssicherheit; Unterschreitung der Lehrverpflichtung; Bewertung der Lehre durch ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 Nr. 3, Art. 10 Abs. 1 Satz 5, Art. 11 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 BayHSchPG, Art. 10, Art. 21 Abs. 10 und 11, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 4, Art. 30... Abs. 2 LUFV, §§ 2, 5 BayHSchG
    Hochschulrecht: Freistellung von der Lehrverpflichtung | Freistellung von der Lehrverpflichtung; Beeinträchtigung der vollständigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Lehre; Planungssicherheit; Unterschreitung der Lehrverpflichtung; Bewertung der Lehre durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549
    Ein Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen kann und die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsakts für den Kläger außer Zweifel steht (BVerwG vom 29.4.2004 BVerwGE 121, 1/3; vom 20.10.2010 Az. 6 C 18.09 RdNr. 18 und vom 26.10.2010 Az. 1 C 19.09 RdNr. 12 f.).

    Da die von der Klägerin begehrte nachträgliche Freistellung eine Rückforderung von Bezügen oder eine Verpflichtung zur Nachleistung von Unterschreitungen ausschließen würde und auch im Rahmen eines etwaigen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen wäre, liegt das im Zweifel zu bejahende (vgl. BVerwG vom 29.4.2004 a.a.O.) schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem erstrebten Verpflichtungsausspruch vor.

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 19.09

    Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549
    Ein Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen kann und die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsakts für den Kläger außer Zweifel steht (BVerwG vom 29.4.2004 BVerwGE 121, 1/3; vom 20.10.2010 Az. 6 C 18.09 RdNr. 18 und vom 26.10.2010 Az. 1 C 19.09 RdNr. 12 f.).
  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 18.09

    Entgeltgenehmigung; Nahbereichsprodukt; Homezone-Produkt; Vorleistungsentgelt;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2011 - 7 B 09.2549
    Ein Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil mehr bringen kann und die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsakts für den Kläger außer Zweifel steht (BVerwG vom 29.4.2004 BVerwGE 121, 1/3; vom 20.10.2010 Az. 6 C 18.09 RdNr. 18 und vom 26.10.2010 Az. 1 C 19.09 RdNr. 12 f.).
  • VGH Bayern, 18.09.2012 - 7 CE 12.967

    Hochschulrecht: Industriefreisemester für Professor, prozessuale Fragen

    Anders als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2011 (Az. 7 B 09.2549 ) zugrunde liegt, sind hier keine an den Verfahrensgegenstand, nämlich der Freistellung für den (abgelaufenen) Zeitraum des Sommersemesters 2012, anknüpfenden Rechtsfragen wie etwa disziplinarische Maßnahmen wegen gleichwohl durchgeführter Fortbildung oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeit oder offene Besoldungsfragen strittig.
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